Dachverband der
Luftsportvereine in Schleswig-Holstein
Mitglied im Deutschen Aero-Club
und im Landessportverband Schleswig-Holstein
Dachverband der Luftsportvereine in Schleswig-Holstein
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Verbandsbetriebserlaubnis für die Modellflieger im DAeC
Liebe Fliegerkollegen in den Landesverbänden des DAeC,
leider halten sich schon seit einiger Zeit einige Mythen zum Regelwerk des MFSD (die sog. StRfF) im Umlauf, die dieses Regelwerk als unnötig komplex, starr und vor allem übergriffig bezeichnen. Da dies tatsächlich gerade nicht so ist, möchten wir mit diesen Informationen zu Aufklärung des Sachverhaltes beitragen:
1. Betriebserlaubnis durch den MFSD
Es ist unzutreffend, dass sich der DAeC nicht um die Betriebserlaubnis gekümmert hat. Richtig ist, dass der DAeC mit seiner Bundeskommission Modellflug in jahrelanger intensiver Arbeit den gesamten europäischen und nationalen Gesetzgebungsprozess begleitet hat und dabei viele Verbesserungen erreichen konnte. So ist es aufgrund der Initiative des DAeC, vertreten durch die Bundeskommission Modellflug, gelungen, die 5-kg-Grenze für eine Aufstiegserlaubnis und auf der „grünen Wiese“ auf 12 kg Startmasse anzuheben.
Der DAeC ist ein Dachverband für über 7 Luftsportarten und gliedert sich neben den regionalen Multiluftsportverbänden der Länder auch in Monoluftsportverbände im Bund auf. Für die VBE ist es seitens des Gesetzgebers festgelegt worden, dass nur ein bundesweit tätiger Verband eine VBE halten darf. Somit war es für den DAeC als Dachverband logisch und notwendig den bundesweit tätigen MFSD als Monoluftsportverband für den Modellflug in Sachen VBE zu betrauen. Damit die Vorteile aus der VBE nun auch den regionalen Luftsportverbänden zuteilwerden können, ist die formale Kooperation rechtlich notwendig.
Daraus entstehen weder einem Modellflieger noch einem Landesverband Verpflichtungen – mit der Ausnahme, dass die Verbandsbetriebserlaubnis nur im erteilten Rahmen genutzt werden darf – das ist aber sowieso eine Selbstverständlichkeit und gilt für beide Verbände.
2. Umfang des MFSD-Regelwerks – die sog. Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF)
Der Umfang der StRfF beläuft sich bei objektiver Betrachtung rein netto nur auf ca. 40 Seiten und dürfte damit einen ähnlichen Umfang haben wie das Regelwerk des DMFV, das den Leitlinien und der Checkliste zugrunde liegt. Denn diese bauen im Wesentlichen auf den „Grundsätzen des Bundes und der Länder“ – der NfL 1-1430-18 mit all ihren Nebenbestimmungen – auf. Die NfL alleine umfasst bereits 23 Seiten.
Der entscheidende Vorteil der StRfF aber ist die Tatsache, dass diese jederzeit eigenständig vom MFSD/DAeC justiert und angepasst werden können – natürlich immer in Abstimmung mit dem LBA. Dies wurde auch erst kürzlich erstmalig gemacht: Ab jetzt ist damit z.B. festgelegt, dass nur das schwerste Modell mit seiner Gewichtsklasse (und nicht alle Modelle mit dem genauen Gewicht) im Flugbuch dokumentiert werden muss (Für den Verein bietet der MFSD bereits ein Muster-Flugbuch zum Download an). Die StRfF sind also mitnichten ein auf Ewigkeiten starres Regelwerk, sondern an neues übergeordnetes Recht sowie neue Anforderungen und Erkenntnisse jederzeit flexibel und einfach anpassbar. Jeder Verein und jedes Mitglied kann sich aktiv daran beteiligen, wenn irgendwo etwas aufstößt oder verbessert werden kann.
Im Übrigen sind die StRfF nicht dazu geschrieben, dass sie von jedem Modellflieger gelesen werden müssen. Sie fassen (wie vom Gesetzgeber gefordert) die bisher geübte Praxis des Modellflugs in standardisierter Weise zusammen. Insoweit sind die Regeln bekannt und stellen die geübte und gelebte Praxis dar, so dass die Verschriftlichung in aller erste Linie dazu dient, den Modellflug für die Behörden transparent und einschätzbar zu machen. Auch die Straßenverkehrsordnung kennen die wenigsten Autofahrer inhaltlich – die daraus resultierenden Regeln sind aber jedem aus dem Alltag geläufig.
Die StRfF stellen tatsächlich „nur“ ein Baukastensystem zur Verfügung, aus welchem sich jeder Verein die für ihn passenden Regelungen für seine Flugbetriebsordnung (FBO) heraussuchen kann. So kann etwa ein Verein in seiner FBO bestimmen, ob ein Flugleiter immer, erst ab 3 gleichzeitig betriebenen Flugmodellen oder sogar erst ab 8 gleichzeitig betriebenen Flugmodellen eingesetzt werden soll. Ferner wird der „wechselnde Flugleiter“ als Option angeboten. Die übrigen Flugleiterregelungen entsprechen dem bereits Bekannten, eliminieren dort aber historische Widersprüche, die insbesondere eine Haftungsfalle für den jeweiligen Flugleiter sein können.
Zum Thema Regelverstöße ist zu sagen, dass sich dies aus dem Luftrecht ableitet und ebenfalls für beide Verbände gleichermaßen gilt. Wir haben dies in den StRfF soweit es geht, abgemildert, indem am Ende nur wirklich schwerwiegende Verstöße tatsächlich gemeldet werden müssen. Bitte schaut es Euch einmal genauer an.
3. Ein Blick auf die NfL 1-1430-18 und die Leitlinien des DMFV
Die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder“ – die NfL 1-1430-18 – hingegen bieten keinerlei Spielraum für den Verband und die Vereine. Sie sind „von oben“ vorgegeben. Sie enthalten bei juristisch exakter Betrachtung und Beachtung z.T. sogar einige „Pferdefüße“ die z.B. formal aus einer „Grünen Wiese“ nach kurzer Zeit ein offizielles Modellfluggelände machen würden. Stichwort „fortgesetzter Modellflugbetrieb“ gleich im ersten Absatz der NfL. Dementsprechend sind ab diesem Zeitpunkt alle Regelungen für Modellfluggelände einzuhalten, wie sie sich aus dem „Leitfaden Modellfluggelände des DMFV“ ergeben. Insbesondere muss dann eine „individuelle Flugbetriebsordnung“ vom „Geländehalter“ festgelegt werden und das „neue Gelände“ wird zu melden sein.
Jede Änderung der FBO, des Flugleitereinsatzes, des Flugbuchs, …, muss über den Tisch der Behörden laufen (als Änderung der AE), während Änderungen im Rahmen der StRfF jederzeit flexibel und selbstständig vorgenommen werden können.
In Sachen Bestandsschutz hat sich in einem Bund-Länder-Treffen im Beisein der Verbände am 20.10.2022 eine Lösung abgezeichnet, die es erlauben wird, dass die Vereine ihre bestehenden Aufstiegserlaubnisse unverändert weiter nutzen können, da sie sonst am 1.1.23 ausgelaufen wären! Diese Rechtsauffassung hat sich bei dem o.g. Treffen insoweit durchgesetzt, wird aber mit der avisierten Lösung abgeholfen. Diesbzgl. Informationen des DMFV waren bis Dato daher nicht korrekt.
Die bis dahin vorgesehene Vorlage der AEn beim MFSD binnen einer Frist von 2 Jahren diente also nicht dazu, die bestehenden Aufstiegserlaubnisse zu verschärfen oder gar sie dem Verein aus der Hand zu nehmen, sondern dazu, diese über den 1.1.2023 zu erhalten, zukunftssicher zu machen und an einigen Stellen sogar zu liberalisieren (vgl. Sicherheitszaunregelung). Dagegen waren die Regelungen der NfL 1-1430-18 bislang reine internen Verwaltungsvorschriften der Behörden und damit gegenüber dem Modellflieger nicht unmittelbar verbindlich. Insoweit führen die DMFV-Regeln gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich zu einer deutlichen Verschärfung und Abhängigkeit von den Behörden.
4. Belastbarkeit und funktionierende Verfahren
Die Bundeskommission Modellflug hat sich zusammen mit dem MFSD dafür eingesetzt, belastbare, gut funktionierende und sichere Verfahren für den Betrieb von Flugmodellen zur Verfügung zu stellen. Das ist mit den StRfF gelungen.
Diese Verfahren muss niemand intensiv studieren oder sich einpauken. Jeder, der bisher vernünftig Modellflug betrieben hat, wird diese Verfahren längst kennen, sowie automatisch und ganz natürlich einhalten.
Hinsichtlich bestehender Aufstiegserlaubnisse bietet der DAeC/MFSD ein einfaches Überleitungsverfahren an, welches gewährleistet, dass der zukünftige Modellflugbetrieb maximal von den alten wie den neuen Regelungen profitieren kann. Oft sind im Detail einige Erleichterungen möglich – wenn vom Verein gewünscht.
Die Gelände-Anzeige ist mit sehr wenig Aufwand online beim MFSD zu tätigen und gewährleistet, dass das Gelände nachhaltig und nach neuem EU-Recht mit den etablierten praktischen Verfahren weiter genutzt werden kann. Sämtliche Arbeit des Verfahrens wie Behördengänge oder ggf. erforderliche Gutachten übernimmt der DAeC/MFSD auf Wunsch für den Verein absolut geräuschlos und kostenlos. Der jeweilige Geländeinhaber bleibt also stets Herr des Verfahrens und entscheidet was er will.
Solltet ihr weitere Fragen haben, stehen euch Sebastian Brandes in der Geschäftsstelle der Bundeskommission (s.brandes@daec.de, 0531 2354056) oder Max Krüger in der Geschäftsstelle des MFSD (m.krueger@mfsd.de, 05132 5988116) zur Verfügung.